Testament
&
Erbvertrag
Sie möchten ein Testament errichten oder denken darüber nach?
Sie scheuen die Kosten des Notars?
Ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag bieten Ihnen und Ihren Erben Sicherheit und machen die Beantragung eines Erbscheins im Todesfall überflüssig.
Wie ist das z.B. bei Ehegatten, die Grundbesitz haben und kein oder aber "nur" ein handschriftliches Testament haben?
Verstirbt der erste Ehegatte, so wird in der Sekunde seines Todes das Grundbuch unrichtig, weil in der Sekunde des Todes der oder die Erben Eigentümer des Grundbesitzes werden. Im Grundbuch steht aber weiterhin der Name des verstorbenen Ehegatten. Das Grundbuch muss also berichtigt werden. Das ist übrigens innerhalb der ersten zwei Jahre nach dem Tod des Verstorbenen beim Grundbuchamt kostenfrei und kann dort formlos beantragt werden. Das Grundbuchamt korrigiert das Grundbuch aber nur, wenn der zum einen der Todesnachweis erbracht wird (das geht leicht mit der Sterbeurkunde)
und wenn der Erbnachweis in
öffentlich beglaubigter Form erbracht wird. Der Erbnachweis können sein, ein notarielles Testament, ein Erbvertrag (der wirksam nur notariell geschlossen werden kann) oder ein Erbschein. Das privatschriftliche also selbst geschriebene Testament erfüllt diese Bedingung nicht.
Sind also weder ein notarieller Erbvertrag noch ein notarielles Testament vorhanden, so muss der überlebende Ehegatte für die Grundbuchberichtigung nach dem Tod des zuerst Versterbenden einen Erbschein beantragen. Einen zweiten Erbschein müssen dann meist die Schlusserben (das sind häufig die Kinder) beantragen, nachdem auch der letzte Elternteil verstorben ist.
Die Kosten - d.h. der Gebührensatz eines notariellen Testaments oder notariellen Erbvertrages und die eines Erbscheins sind aber dem Grunde nach identisch. Der Unterschied besteht allerdings darin, dass sich die Gebührenhöhe nach dem Vermögen des Erblassers richtet. Da man in jungen Jahren vielleicht noch hohe Schulden hat (z.B. für einen Immobilienkredit) und wenig Vermögen, ist das früh errichtete Testament in der Regel deutlich günstiger als der später beantragte Erbschein. Denn zum Zeitpunkt der Erbscheinsbeantragung sind die Schulden häufig nicht mehr vorhanden und der Immobilienwert ist deutlich gestiegen und es liegen vielleicht auch ein paar Rücklagen auf der Bank. Man spart also mit höchster Wahrscheinlichkeit nichts, wenn man Immobilienbesitzt hat und auf ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag verzichtet.
Außerdem gilt häufig, dass das selbst verfasste Testament fehlerhaft ist. Darin liest sich häufig, wie das Vermögen aufgeteilt werden soll. Der A bekommt das Haus. Der B bekommt das Bargeld und das Auto, die C bekommt den Schmuck und die Aktien. Leider steht dann häufig an keiner Stelle, wer der Erbe wird. Denn Erben bedeutet das Erben von allen Rechten und Pflichten. Von der letzten unbezahlten Stromrechnung steht nämlich nichts in dem Testament. Wer bezahlt diese? Der Erbe. Und wer ist das, wenn im Testament "nur" steht "Der A bekommt das Haus und der B mein Bargeld"? Genau das steht dann leider häufig nicht in dem Testament. Einen Erben einzusetzen, bedeutet aber zu bestimmen, wer alle Rechte und Pflichten erben soll. Da bleibt immer mehr, als "nur" das Haus.
Fragen Sie deshalb besser den Fachmann. Es gibt gerade im Erbrecht so viele Fallstricke und vor allem steuerliche und sonstige ungeahnte und unerwünschte Folgen, von denen Sie vermutlich nicht einmal ahnen, dass es Sie gibt.
Ein Beispiel:
Eine kleine Patchwork Familie. Der Mann hat ein kleines Haus, das er von seinen Eltern geerbt hat und eine kleine Firma und etwas Erspartes. Die Eheleute haben ein handschriftliches Berliner Testament, mit dem sie sich wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt haben. Die Ehefrau hat ein Kind aus einer anderen Beziehung. Die drei fahren mit dem Auto und erleiden einen schweren Unfall. Der Mann stirbt noch am Unfallort. Seine Frau wird dann im Augenblick seines Todes Erbin des verstorbenen Ehemannes. Sie erbt auch das Haus seiner Eltern. Eine halbe Stundes später verstirbt auch die Ehefrau. In der Sekunde des Todes der Ehefrau wird deren Tochter Erbin. Diese erbt das Vermögen ihrer Mutter und auch das zuvor von ihrer Mutter ererbte Vermögens des Stiefvaters, zu dem auch das Haus seiner Eltern gehört.
Auf dem Weg ins Krankenhaus verstirbt auch das Kind. Das Kind hat selbst keine Kinder. Der Vater des Kindes lebt aber noch. Er erbt das gesamte Vermögen des Kindes. Dazu gehört das gesamte ursprüngliche Vermögen des Stiefvaters der Tochter (Haus, Firma, Erspartes etc.) und das Vermögen seiner "Ex".
So etwas gibt es nicht? Ich habe das in meiner Praxis bereits erlebt. Hätten Sie das für möglich gehalten?
Durch eine geschickte Gestaltung eines Testaments oder Erbvertrages lässt sich dieses sicher unerwünschte Ergebnis vermeiden.
Außerdem sollte unbedingt bei der Errichtung eines Testamentes auch über eventuell anfallende Erbschaftssteuer nachgedacht werden. Diese lässt sich häufig ebenfalls vollständig vermeiden, wenn man geschickt testiert und/oder frühzeitig Vorsorge trägt und schon zu Lebzeiten Übertragungen bzw. Schenkungen macht oder die sogenannte Güterstandsschaukel durchführt. Das Ganze geschickterweise so, dass man sich selbst dabei nicht in eine unerwünschte Abhängigkeit oder gar Not bringt.
Fragen Sie gerne mich oder einen Kollegen oder eine Kollegin zu dem Themenkreis. Wir Notare und Notarinnen erläutern Ihnen gern die Zusammenhänge und den Unterschied zwischen einem Testament und einem Erbvertrag.